§ 1 Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 1.

Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)