§ 1.
(1) Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
(2) Im Jahr 2013 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
- 1. von Donnerstag, dem 28. März, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 1. April, 24.00 Uhr, (Ostern),
- 2. von Mittwoch, dem 8. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 12. Mai, 24.00 Uhr, (Christi Himmelfahrt),
- 3. von Donnerstag, dem 16. Mai, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 20. Mai, 24.00 Uhr, (Pfingsten),
- 4. von Mittwoch, dem 29. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 2. Juni, 24.00 Uhr, (Fronleichnam),
- 5. an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 27. Juni, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 30. Juni, 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 4. Juli, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 7. Juli, 24.00 Uhr und
- 6. von Mittwoch, dem 14. August, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 18. August, 24.00 Uhr, (Mariä Himmelfahrt)
- keine Preisänderungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Gesetzesnummer
20007082
Dokumentnummer
NOR40148772
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