§ 1 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1991

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die

  1. 1. Höheren Internatsschulen,
  2. 2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  3. 3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  4. 4. Fachschulen für Sozialberufe,
  5. 5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  6. 6. Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik,
  7. 7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
  8. 8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  9. 9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.

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