Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die
- 1. Höheren Internatsschulen,
- 2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
- 4. Fachschulen für Sozialberufe,
- 5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
- 6. Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik,
- 7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
- 8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
- 9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.
(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.
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