§ 1 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die

  1. 1. Werkschulheime,
  2. 2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  3. 3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  4. 4. Fachschulen für Sozialberufe,
  5. 5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  6. 6. Bauhandwerkerschulen,
  7. 7. Schulen für Tourismus,
  8. 8. Schulen für wirtschaftliche Berufe,
  9. 9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  10. 10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40191921

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