§ 1 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2004

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die

  1. 1. Höheren Internatsschulen,
  2. 2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  3. 3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  4. 4. Fachschulen für Sozialberufe,
  5. 5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  6. 6. Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,
  7. 7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
  8. 8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  9. 9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  10. 10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.

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