Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten nur für Fahrzeuge auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40123606
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