Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten nur für Fahrzeuge auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
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