Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).
§ 1.
Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10004921
Dokumentnummer
NOR40121883
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