zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
- 1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;
- 2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;
- 3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.
(2) Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß derAnlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10004921
Dokumentnummer
NOR40272440
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