§ 1 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

ABSCHNITT I.

Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.

§ 1.

(1) Kreditunternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

  1. 1. die Oesterreichische Nationalbank,
  2. 2. das Österreichische Postsparkassenamt.

Schlagworte

Bankgeschäft, Sparkassengeschäft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268955

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