ABSCHNITT I.
Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.
§ 1.
(1) Banken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
- 1. die Oesterreichische Nationalbank,
- 2. das Österreichische Postsparkassenamt.
Schlagworte
Bankgeschäft, Sparkassengeschäft
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048738
alte Dokumentnummer
N31986125070
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