§ 1 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die als Schulen für Berufstätige geführten Formen an den im Abs. 1 genannten Bildungsanstalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125462

alte Dokumentnummer

N7199439488J

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