1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2) An in Semester gegliederten Sonderformen entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127252
alte Dokumentnummer
N7199762825J
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