§ 1
— Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt. Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1.Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
- a) (Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
- b) die Eigenberechtigung;
- c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
- d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
- e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
- f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;
- g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)