Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt. Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§ 1.
(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in(Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
- a) (Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
- b) die Eigenberechtigung;
- c) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);
- d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
- e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
- f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen;
- g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Schlagworte
BGBl. Nr. 140/1978, Mediation, Mediationsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40114082
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