ERSTER TEIL
PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG
1. Abschnitt
Personenstandsbücher Zweck
§ 1.
(1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
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