§ 1 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2001

Bezugszeitraum: Abs. 5: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 9 Abs. 2).

§ 1.

(1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung

Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Kapitel 3: Veranlagungsergebnis

Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis

Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

(2) Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte,
  1. a) Beitragsempfänger,
  2. b) Beitragsfreie;
  1. 2. Leistungsberechtigte,
  1. a) Alterspensionisten,
  2. b) Invaliditätspensionisten,
  3. c) Witwen-/Witwerpensionisten,
  4. d) Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

(5) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte,

Arbeitgeberanteil, Witwenpensionist

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR40015278

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