§ 1 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)

§ 1.

(1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung

Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Kapitel 3: Veranlagungsergebnis

Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis

Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

(2) Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte,
  1. a) Beitragsempfänger,
  2. b) Beitragsfreie;
  1. 2. Leistungsberechtigte,
  1. a) Alterspensionisten,
  2. b) Invaliditätspensionisten,
  3. c) Witwen-/Witwerpensionisten,
  4. d) Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte,

Arbeitgeberanteil, Witwenpensionist

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089313

alte Dokumentnummer

N5199750219L

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