§ 1 Post-Bezügeverordnung 2024

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2024

§ 1.

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamt*innen, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst:

  1. 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Jänner 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 369/2023.
  2. 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamt*innen der Allgemeinen Verwaltung und Beamt*innen in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. 3. Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 1. Jänner 2025 um 6,45 % angehoben.

Schlagworte

Bezugssatz, Gehaltsansatz, Gehaltsdienstzulagensatz

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025

Gesetzesnummer

20012720

Dokumentnummer

NOR40266011

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