1. Abschnitt
Besondere Überprüfung Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1.
(1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
- 1. eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;
- 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
- 3. einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
- a) Meßbereich:
Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
- b) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich +-10 vH des Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich +-3 vH des Anzeigeendwertes erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Meßgröße nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes voneinander abweichen.
- c) Nullpunkt:
Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.
- d) Anzeigewert:
Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein.
- e) Reibungskoeffizient:
Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.
- 4. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;
- 5. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
- 6. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG ). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
- 7. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
- 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;
- 9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
- 10. einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG ;
- 11. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
- 12. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
- 13. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
- 14. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
- 15. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
- 16. einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;
- 17. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 19 vorhanden ist;
- 18. ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
- 19. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.
Geräte nach Z 9, Z 18 und Z 19 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 Ermächtigten dieser vorzulegen.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigten Stellen.
(3) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
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