§ 1 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2018

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung, Kostenersatz Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1.

(1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40200979

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