§ 1 Pauschbesteuerung von Arbeitnehmern

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1973

§ 1

Der Pauschbetrag (Lohnsteuer) bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

  1. 1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag,
  2. 2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3,33 v. H. des Bruttolohnes,
  3. 3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
  1. a) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht 1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
  2. b) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S, oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht 1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
  3. c) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S, oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht 800 S übersteigt 6,66 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
  4. d) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S, oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht 600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
  5. e) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn 400 S nicht übersteigt 3,33 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004108

Dokumentnummer

NOR12045724

alte Dokumentnummer

N3197310376T

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