§ 1
Der Pauschbetrag (Lohnsteuer einschließlich Beiträge) bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
- 1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag,
- 2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3,33 v. H. des Bruttolohnes,
- 3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
- a) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht 1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- b) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S, oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht 1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- c) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S, oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht 800 S übersteigt 6,66 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- d) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S, oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht 600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- e) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn 400 S nicht übersteigt 3,33 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.
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