§ 1 Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 1.

Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008462

Dokumentnummer

NOR12099152

alte Dokumentnummer

N61979162210

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