§ 1.
Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008462
Dokumentnummer
NOR12099152
alte Dokumentnummer
N61979162210
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