§ 1.
Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese Pauschalierung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008462
Dokumentnummer
NOR12100902
alte Dokumentnummer
N61984118160
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