§ 1 Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1983

§ 1.

Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese Pauschalierung nicht.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008462

Dokumentnummer

NOR12100902

alte Dokumentnummer

N61984118160

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