§ 1 Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1983

§ 1.

Die den Richteramtsanwärtern und Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese Pauschalierung nicht.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008461

Dokumentnummer

NOR12100901

alte Dokumentnummer

N61984118140

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