§ 1.
Die den Richteramtsanwärtern und Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen, die einen Vergütungsanspruch nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese Pauschalierung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008461
Dokumentnummer
NOR12100901
alte Dokumentnummer
N61984118140
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