§ 1 Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 1.

Die den Richteramtsanwärtern und Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008461

Dokumentnummer

NOR12099148

alte Dokumentnummer

N61979162170

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