§ 1.
Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes - mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben - gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10008368
Dokumentnummer
NOR12097869
alte Dokumentnummer
N61976109620
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