§ 1.
(1) Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt.
(2) In den Finanzjahren 2011 bis 2019 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen.
(3) Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
(4) In den Jahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG. Die Auszahlungen für Fachkräftestipendien dürfen jeweils 25 Mio. € in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
(5) In den Jahren 2014 bis 2017 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. €, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. € und für die Finanzjahre 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. € nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021
Gesetzesnummer
20008005
Dokumentnummer
NOR40176123
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