§ 1.
(1) Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt.
(2) In den Finanzjahren 2011 bis 2015 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei die Auszahlungen Jahr 2015 30 Mio. € nicht übersteigen dürfen.
(3) Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
(4) In den Jahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG. Die Auszahlungen für Fachkräftestipendien dürfen jeweils 25 Mio. € in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
(5) In den Jahren 2014, 2015 und 2016 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. Euro, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. Euro und für das Finanzjahr 2016 150 Mio. Euro nicht übersteigen.
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