§ 1.
Als Strecke, auf der das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf, wird der Abschnitt zwischen km 4,16 und km 7,43 der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 4 Ost Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20010263
Dokumentnummer
NOR40205049
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