Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Anschluss“: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
- 2. „Mobil-Telefondienstebetreiber“: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
- 3. „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
- 4. „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock
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