§ 1 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Anschluss“: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
  2. 2. „Mobil-Telefondienstebetreiber“: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  3. 3. „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
  4. 4. „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock;
  5. 5. „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  6. 6. „Kopfrufnummer“: einen Bestandteil einer nationalen Rufnummer zur Adressierung von Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176137

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