Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1
§ 1. Im Jahr 2007 dürfen höchstens 6 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 2 und 4 NAG erteilt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1
§ 1. Im Jahr 2007 dürfen höchstens 6 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 2 und 4 NAG erteilt werden.
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