§ 1 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

1. Abschnitt – Verwirklichung der Zielsetzungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans durch ein Maßnahmenprogramm

Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung

§ 1.

Zur Verwirklichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele werden auf Grundlage des aktualisierten Planungsdokumentes „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015“ (NGP 2015) das gesamte Kapitel 6 „Maßnahmenprogramme“ des NGP 2015, die Zielerreichung für das gesamte Planungsgebiet zu den in Kapitel 5.1 NGP 2015 dargestellten Zeitpunkten sowie die in Kapitel 5.1. NGP 2015 festgelegten Ausnahmen vom Umweltziel als Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40196684

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