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§ 1 MKS-SMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2025

Lebende Tiere

§ 1.

Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012864

Dokumentnummer

NOR40269343

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