§ 1 MKS-SMV

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2025

Lebende Tiere

§ 1.

Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.

Schlagworte

Maulseuche

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012864

Dokumentnummer

NOR40269147

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