§ 1 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2020

§ 1.

(1) Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer oder italienischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40221280

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