§ 1 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Land- und Wasserweg zu treffen sind.

(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020

Schlagworte

Landweg

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223400

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