§ 1 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2020

§ 1.

(1) Personen, die von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40221391

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)