§ 1 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2020

§ 1.

(1) Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern. (Anm. 1)

  1. „I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
  2. II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40222585

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