§ 1.
(1) Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern. (Anm. 1)
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- Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:
- „I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
- II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40222585
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