§ 1 LMSVG-KoGeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

  1. 1. in Betrieben gemäß §64 Abs.4
  1. a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß §53 Abs.1 der in der Verordnung (EG) Nr.854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr.L139 vom 30.April 2004, berichtigt durch ABl. Nr.L226 vom 25.Juni 2004),
  2. b) die Probenahme und Untersuchung gemäß §55 Abs.1 Z1,
  3. c) die Probenahme und Untersuchung gemäß §55 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung von §61 Abs.1 Z1,
  4. d) die Rückstandskontrollen gemäß §56 und
  5. e) die Hygienekontrollen gemäß §54;
  1. 2. Hygienekontrollen gemäß §31 Abs.1 in nach §10 Abs.1 oder 8 zugelassenen Betrieben;
  2. 3. Rückstandskontrollen gemäß §56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
  3. 4. Kontrollen infolge Wahrnehmung von Verstößen in gemäß §15 Rückstandskontrollverordnung2006, BGBl.II Nr.110/2006, gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß §18 Rückstandskontrollverordnung2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß §13 Rückstandskontrollverordnung2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

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