Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
- 1. in Betrieben gemäß §64 Abs.4
- a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß §53 Abs.1 der in der Verordnung (EG) Nr.854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr.L139 vom 30.April 2004, berichtigt durch ABl. Nr.L226 vom 25.Juni 2004),
- b) die Probenahme und Untersuchung gemäß §55 Abs.1 Z1,
- c) die Probenahme und Untersuchung gemäß §55 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung von §61 Abs.1 Z1,
- d) die Rückstandskontrollen gemäß §56 und
- e) die Hygienekontrollen gemäß §54;
- 2. Hygienekontrollen gemäß §31 Abs.1 in nach §10 Abs.1 oder 8 zugelassenen Betrieben;
- 3. Rückstandskontrollen gemäß §56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
- 4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.
(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.
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