§ 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kurzparknachweise

§ 1.

(1) Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

  1. 1. Parkscheibe
  2. 2. Parkschein
  3. 3. Automatenparkschein
  4. 4. Parkometer
  5. 5. Parkzeitgeräte
  6. 6. Sondernachweise im Sinne des § 9 Abs. 1.

(2) In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.

(3) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gem. Abs. 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.

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