Kurzparknachweise
§ 1.
(1) Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
- 1. Parkscheibe
- 2. Parkschein
- 3. Automatenparkschein
- 4. Parkometer
- 5. Parkzeitgeräte
- 6. Sondernachweise im Sinne des § 9 Abs. 1.
(2) In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
(3) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gem. Abs. 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
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