Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2008
Lehrberuf Kunststoffformgebung
§ 1.
(1) Es wird der Lehrberuf Kunststoffformgebung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststoffformgeber oder Kunststoffformgeberin) zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20002725
Dokumentnummer
NOR40099650
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)