§ 1 Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Lehrberuf Kunststoffformgebung

§ 1

(1) Es wird der Lehrberuf Kunststoffformgebung mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststoffformgebung kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststoffformgeber oder Kunststoffformgeberin) zu bezeichnen.

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