§ 1 KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2020

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011096

Dokumentnummer

NOR40223321

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)