zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2020
COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20011096
Dokumentnummer
NOR40223321
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