zum Bezugszeitraum vgl. § 3
COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Gesetzesnummer
20011096
Dokumentnummer
NOR40222895
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