§ 1 KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Gesetzesnummer

20011096

Dokumentnummer

NOR40222895

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