Ziel und Zweck
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40269885
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