Finanzzuweisung für Investitionen
§ 2.
(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
(4) Von der Finanzzuweisung werden im Jahr 2026 107 Millionen Euro überwiesen. Der restliche Betrag abzüglich der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlten Beträge wird im Jahr 2027 überwiesen.
(5) Der Anspruch jeder Gemeinde an den beiden Zahlungen gemäß Abs. 4 berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anteil der Gemeinde gemäß Abs. 2 und der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 an die Gemeinde ausbezahlten Beträge und wird auf die beiden Zahlungen in den Jahren 2026 und 2027 aliquot zu den beiden auszuzahlenden Gesamtbeträgen aufgeteilt.
(6) Diese Mittel sind vom Bund bis zum 20. Jänner 2026 bzw. 20. Jänner 2027 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
Schlagworte
Fernwärmesystem
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40269886
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